Gerichte müssen Medien vor Erlass einer einstweiligen Verfügung anhören.


Waffengleichheit angemahnt: Das Bundesverfassungsgericht stärkt Medien bei einstweiligen Verfügungen den Rücken. Gerichte dürfen sie künftig nicht mehr erlassen, ohne die Gegenseite anzuhören. Zudem müssen sie beide Seiten in den gleichen Kenntnisstand versetzen, bevor sie eine einstweilige Verfügung erlassen. "Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt", begründet die 3. Kammer des 1. Senats ihre Entscheidung.

In der Vergangenheit haben Gerichte häufig die Löschung von Berichten per einstweiliger Verfügung angeordnet, bevor das Medium eine Stellungnahme abgeben konnte. Geklagt hatten ein Verlag und das Recherchenetzwerk Correctiv. Correctiv bezog sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln. Das hatte angeordnet, die Veröffentlichung von Tonaufnahmen aus Aufsichtsratssitzungen zu stoppen, die in Verbindung mit Korruptionsvorwürfen beim Konzern Ferrostaal stehen.
bundesverfassungsgericht.de, facebook.com (Stellungnahme Correctiv)