
Pressefreiheit vor Persönlichkeitsschutz: Der "Spiegel" durfte 2020 ein unverpixeltes Foto des Wirecard-Managers Oliver Bellenhaus zeigen, entscheidet der Bundesgerichtshof und hebt damit eine anderslautende Entscheidung des OLG München auf. Zwar überwiege während eines Ermittlungsverfahrens grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sodass ohne dessen Erlaubnis nicht identifizierend berichtet werden darf. Bei einem herausragenden Ereignis der Zeitgeschichte, wie einem der "gößten und spektakulärsten Wirtschaftsskandale in der Geschichte der Bundesrepublik", sehe dies nach Ansicht des Gerichts aber anders aus. Bellenhaus, der Chef einer Wirecard-Tochter in Dubai war, hatte sich bei seinem Zeugenauftritt im Untersuchungsausschuss des Bundestags bei den Geschädigten entschuldigt und angekündigt, mit den Ermittlern zu kooperieren. Damit habe er sich "aus freien Stücken in den Fokus der Öffentlichkeit begeben und damit auch ein Interesse an seiner Person geweckt", so der BGH. Bereits 2021 hatte der "Spiegel" vor Gericht erstritten, den vollen Namen von Bellenhaus nennen zu dürfen. In einer Pressemitteilung wertet der "Spiegel" das BGH-Urteil als Stärkung der Pressefreiheit. Es korrigiere "eine Tendenz vieler Instanzgerichte", die in der Vergangenheit die Unschuldsvermutung "übermäßig stark gewichtet hatten", so der Verlag.
gruppe.spiegel.de, rsw.beck.de, juris.bundesgerichtshof.de (komplettes Urteil)