Christoph Keese findet, dass auch Überschriften unter das Leistungsschutzrecht fallen können. Denn: Eine Überschrift ist Keese zufolge nicht zwingend eine Schlagzeile im Sinne des Gesetzes. Stefan Niggemeier dokumentiert einen denkwürdigen Tanz um Begrifflichkeiten mit Springers Executive Vice President.
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