Für die Nachwelt: Das Recht auf Vergessenwerden gilt gegenüber Suchmaschinen nicht automatisch, sondern hängt vom Einzelfall ab, urteilt der Bundesgerichtshof. Wenn sie stimmen und öffentlich relevant sind, muss Google die Informationen nicht entfernen, auch wenn einzelne Personen darin kritisiert werden. Geklagt hatte der frühere Geschäftsführer eines Wohlfahrtsverbandes. Er wollte verhindern, dass sein Name in Google-Suchergebnissen seit dem Jahr 2011 auftaucht, in denen kritisch über ihn berichtet wird. Sein Wohlfahrtsverband hatte in dieser Zeit hohe Defizite eingefahren, er war krankgeschrieben. Nach Ansicht der Richter hat der einstige Geschäftsführer aber keinen Anspruch darauf, dass Links zu älteren Presseberichten über ihn und den Verband gelöscht werden müssen, weil die darin enthaltenen Informationen richtig und auch nach sieben Jahren noch von öffentlichem Interesse seien. Der BGH lehnte die Klage ab. Einen zweiten Fall, in dem es um vermeintliche Falschinformationen über ein Ehepaar geht, will das Gericht in zentralen Fragen erst vom EuGH klären lassen.
Das Recht auf Vergessenwerden geht auf eine Entscheidung des EuGH von 2014 zurück. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bürger*innen Suchmaschinen-Anbieter dazu verpflichten, personenbezogene Suchergebnisse zu löschen. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Informationen veraltet sind.
sueddeutsche.de, taz.de, meedia.de, wuv.de
Mitarbeit: Elisabeth Neuhaus