“Das Individuum hat keine Lobby” – Christian Schertz über Prozesse und Politik.
21. Mai 2022
Vor Gericht und auf hoher See:Christian Schertz, Medienanwalt u.a. von Jan Böhmermann, äußert sich im Interview mit Ellen Nebel und Michael Ridder erstmals zur erfolglosen Verfassungsbeschwerde im Rechtsstreit über das Erdogan-Schmähgedicht. Er wirft den Karlsruher Richtern vor, auch eine politische Entscheidung getroffen zu haben. Dem Medienkonzern Springer bescheinigt Schertz im Fall Julian Reichelt ein unprofessionelles Vorgehen. Der promovierte Jurist erklärt außerdem, warum der Schutz der Persönlichkeitsrechte in Deutschland aus seiner Sicht “nicht optimal” ausfällt. turi2 veröffentlicht das Interview in Kooperation mit epd Medien in der Reihe Das Beste von epd Medien bei turi2.
Im Fall Böhmermann hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Satirikers nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hatten zuvor geäußert, es sei “ziemlich offensichtlich, dass auch staatspolitische Überlegungen eine Rolle spielten” bei den vorangegangenen Gerichtsentscheidungen. Gilt das aus Ihrer Sicht auch für das Bundesverfassungsgericht? Immerhin hatte der Staatsrechtler Bernhard Schlink die Verfassungsbeschwerde in seinem Gutachten ebenfalls für begründet gehalten.
Diese Entscheidung ist in der Rechtswissenschaft mit Kopfschütteln und Unverständnis zur Kenntnis genommen worden. Das Gericht hat hier die Chance verpasst, mal wieder nach vielen Jahren eine Grundsatzentscheidung zur Kunstfreiheit zu fällen, auch zur Satirefreiheit. Das Schmähgedicht wurde in einem Kontext gesendet, in einer satirisch überhöhten Rechtsvorlesung. Und was das hanseatische Oberlandesgericht gemacht hat – einzelne Zitate zu verbieten und zu sagen, die Kunstfreiheit sei nicht einschlägig –, das war schlicht verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Umso bedauerlicher ist, dass das Bundesverfassungsgericht unter der Leitung des Präsidenten, der ja aus der Politik kommt und sehr nah bei der Kanzlerin war, hier keine Entscheidung getroffen hat – und zwar egal, wie sie ausgegangen wäre. Nein, es hat sich schlicht weggeduckt. Insofern gehe ich davon aus, dass das auch eine politische Entscheidung war, die Sache einfach nicht zur Entscheidung anzunehmen. Auffällig ist hierbei, dass die Verfassungsrichter im Vorfeld ihrer Ablehnung Beteiligte, Äußerungsberechtigte, Verfassungsorgane und sachkundige Dritte um Stellungnahme gebeten hatten. Das machen sie aber eigentlich nur, wenn sie den Fall zur Entscheidung annehmen. Wie gesagt, äußerst bedauerlich.
Viele waren überrascht, dass Sie Herrn Böhmermann vertreten haben. Üblicherweise werden Sie so wahrgenommen, dass Sie für Menschen tätig werden, die anderen eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vorwerfen. Gibt es häufiger Mandate, wo Sie auf der Gegenseite stehen, also bei Menschen stehen, denen das vorgeworfen wird?
Ich war viele Jahre auf beiden Seiten tätig. Jahrelang war ich in den 90ern Anwalt von “stern“ und “Zeit”, auch den Berliner “Tagesspiegel” habe ich lange vertreten. Irgendwann habe ich mich entschieden, den Reputationsschutz von Betroffenen in den Fokus zu nehmen, seitdem vertrete ich im Regelfall zumindest im Tagesgeschäft keine Verlage, was aktuelle Berichterstattung angeht, mehr. Ich kämpfe aber ungeachtet dessen häufig und gerne auch aufseiten der Kunst und der Satire, zum Beispiel bei Filmen. Ich habe etwa die Produzenten und den Sender vertreten, als einer der Gladbecker Geiselgangster den Fernsehfilm verhindern wollte, und habe das auch gewonnen. Wenn es um die Verfilmungen von realen Ereignissen geht oder auch Biografien, bin ich oft aktiv, auch bei der Drehbuchentwicklung und bei der Produktion. Richtig ist, dass ich im Tagesgeschäft keine Tagesberichterstattung verteidige. Zumal man sagen muss, dass es nicht viele spezialisierte Kanzleien in Deutschland gibt, an die sich Betroffene wenden können. Ich sage immer: Das Individuum hat keine Lobby, während die Verlage Kohorten von Kanzleien haben. Da sehe ich mich in der Pflicht, für den – pathetisch gesagt – Menschen zur Verfügung zu stehen, wenn er etwa von einer medialen Vorführung betroffen oder bedroht ist.
Wie nehmen Sie beim Persönlichkeitsrecht die Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland wahr? Welchen Trend sehen sie? Muss man da auch nach Gerichten differenzieren?
Das Pendel im Widerstreit Persönlichkeitsrecht versus Pressefreiheit geht ständig hin und her. Nur ein Beispiel: Sie erinnern sich an die frühen 2000er Jahre, da kam die Caroline-Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die dem Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch schrieb, dass die Rechtsprechung zu Paparazzi-Fotos geändert werden muss. Die damalige Rechtslage gestatte Paparazzi-Jagden, Prominente konnten in ihrem privaten Alltag verfolgt werden, was ja im Fall von Lady Di sogar zum Tod geführt hat. Der aus Straßburg
dann angeordnete stärkere Persönlichkeitsschutz wurde schließlich akzeptiert von den deutschen Gerichten, diese Entwicklung wurde dann aber auch wieder eingefangen. Seit zwei Jahren gibt es erneut einen etwas besseren Schutz der Persönlichkeitsrechte, den unsere Kanzlei auch mit durchgesetzt hat. Schlicht fassungslos hat mich aber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemacht, dass Christian Wulff zehn Jahre nach seinem Rücktritt als Bundespräsident noch hinnehmen muss, dass er vor dem Supermarkt mit seinem Einkaufskorb abgelichtet wird und sogar noch beschrieben werden darf, was er eingekauft hat. Das trägt natürlich auch dazu bei, dass sich jeder heute gut überlegen muss, ob er in die Politik geht. Diese Entscheidungen von Gerichten halten eigentlich jeden Vernünftigen davon ab, sich einer solchen Verfolgungsjagd auszusetzen. Die Pressefreiheit wird auch für Boulevardmedien sehr hochgehalten, vor allem von Richtern in Karlsruhe. Das mag damit zu tun haben, dass wir anderswo in der EU diese großen Sanktionierungen haben, in Ungarn und Polen etwa. Da will man zeigen: Bei uns ist das nicht so. Das hat aber leider zur Folge, dass der Schutz des Betroffenen in Deutschland nicht optimal ist.
Es gibt doch aber sicher auch Urteile aus Karlsruhe, die Sie begrüßen.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt endlich die Künast-Entscheidungen der Berliner Gerichte eingefangen, mit denen die Beleidigung von Politikern erlaubt worden war. Karlsruhe sagt ganz klar: Die Persönlichkeitsrechte auch von Politikern müssen wieder gestärkt werden. Die gesellschaftliche Verrohung durch Hatespeech im Netz ist also erfreulicherweise auch vom Bundesverfassungsgericht als großes Problem erkannt worden.
Das Thema Hatespeech und Plattformen wird uns gleich beschäftigen. Bleiben wir aber kurz noch beim Persönlichkeitsrecht. Wie bewerten Sie das anwaltliche Gutachten zu den Missbrauchsfällen im katholischen Erzbistum München und Freising? Muss ein solches Gutachten den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung genügen, wie sie im Journalismus gelten? Diese Frage wird ja in Fachkreisen kontrovers beurteilt, wie man beim Presserechtsforum des Deutschen Fachverlags gesehen hat.
Wenn das Gutachten veröffentlicht wird und Ross und Reiter genannt werden, dann gilt das aus meiner Sicht. Denn die öffentliche Stigmatisierung findet in diesem Fall ja genauso statt. Das Thema Verdachtsberichterstattung nimmt insgesamt immer mehr Raum ein, auch was die Fallzahlen in unserer Kanzlei angeht. Man kann nicht oft genug sagen, dass eine zulässige Verdachtsberichterstattung der Ausnahmefall ist, weil die Gerichte sagen, dass die Nennung eines Namens im Zusammenhang mit einem abträglichen Verdacht immer negative Folgen für den Betroffenen hat, die auch dann eintreten, wenn später klar wird, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Missetat in Wahrheit nicht begangen hat. Die durch die Verdachtsveröffentlichung eingetretenen Folgen kann man auch dann nur schwer beseitigen – irgendetwas bleibt immer “hängen”. An spektakulären Fällen wie Kachelmann kann man das gut sehen, erst nach vielen Jahren konnte der Mann wieder im Fernsehen auftreten.
Kachelmann war ein krasser Fall. Das Gegenbeispiel könnte man im Fall Metzelder sehen. Der ist verurteilt worden. Zuvor hatten seine Anwälte aber alles versucht, damit bloß keine Details zu den Vorwürfen an die Öffentlichkeit kommen. Da wurde sogar gegen Pressemitteilungen von Gerichten geklagt.
Man muss immer genau abwägen als Betroffenenanwalt, was man in so einem Fall macht. Im Zuge von #MeToo habe ich für beide Seiten Mandate übernommen, im Fall Wedel habe ich beispielsweise betroffene Frauen presserechtlich vertreten, ebenso wie im Fall Reichelt. Es gab aber auch Fälle von einseitigen Vorwürfen gegen Prominente, die einfach nicht reichten, um eine Verdachtsberichterstattung zu legitimieren. Völlig zu Recht verlangt die Rechtsprechung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung einen sogenannten Mindestbestand an objektiven Beweistatsachen, der für die Wahrheit des kolportierten Verdachts spricht. Es muss also tatsächliche objektive Anknüpfungspunkte für den geäußerten Verdacht geben. Die Aussage einer einzelnen Person, zumal des ehemaligen Lebenspartners etwa, reicht allein dafür nicht aus. Ansonsten wäre ja jedermann jederzeit schlimmsten öffentlichen Vorwürfen ausgesetzt. Im Fall Metzelder scheint es allerdings naheliegend, dass jemand, der eine Kinderstiftung hat, es sich gefallen lassen muss, wenn über Vorwürfe des Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie berichtet wird, zumal es hier ja auch objektive Anhaltspunkte in Gestalt von Kurznachrichten gegeben haben soll. Ich hätte als Anwalt wohl auch versucht, den Betroffenen aus der Schusslinie zu nehmen, bis die Sache geklärt ist. Aber es gibt Fälle, wo sich die Rechtslage von der normativen Kraft des Faktischen unterscheidet. Das Ding war nicht einzufangen, dazu war es zu spektakulär. Und wir als Medienanwälte dürfen nicht nur das Recht sehen, sondern müssen auch die medialen Fragen einbeziehen. Ich sage oft zu Mandanten: Lass uns lieber nicht klagen, wir machen die Sache damit erst groß. Hätte Erdogan gegen das Gedicht von Böhmermann nicht geklagt, hätte es nicht in der “New York Times” gestanden. Und hätte der Papst nicht gegen die “Titanic” geklagt, hätte das Titelblatt nicht weltweit Aufsehen erregt. Topmedienanwälte müssen ganzheitlich beraten und genau überlegen, wie sie den besten Reputationsschutz erreichen. Manchmal ist weniger mehr, und manchmal ist gar nichts der einzige Weg.
Sie fordern seit Jahren eine Klarnamenpflicht im Netz. Warum hat der Gesetzgeber diese nicht längst eingeführt? Es gibt dafür natürlich gute Gründe: Schutz vor Verfolgung, vor der Erstellung detaillierter Persönlichkeitsprofile von Nutzern durch Internetkonzerne. Sind diese aus Ihrer Sicht nachrangig?
Die Gegenargumente kenne ich gut. Aber in Zeiten, wo wir diese rechtsextreme Gewalt haben, wo wir Tötungsdelikte gegenüber Politikern haben, da muss ich sagen: Wenn der Wutbürger nicht rechtzeitig eingefangen wird, glaubt er, weitermachen zu können, keine Grenzen mehr zu haben. Auf Worte folgen Taten, da bin ich sicher. Das Recht und der Persönlichkeitsschutz müssen daher auch im Netz komplett zur Geltung gebracht werden. Auch bei unserer Schülerzeitung mussten wir einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts benennen. Warum soll im Netz etwas anderes gelten? Es ist nicht fair, wenn ich etwa meinen Bäcker, Lehrer oder Arzt bewerte, ich selber aber anonym bleibe, also dafür nicht hafte, wenn etwas falsch ist. Im Moment kann ich hetzen, haten, irgendwelche Bilder verbreiten – es ist ein rechtsfreier Raum, weil man den Täter nicht findet. Diese Verrohung ist für die Gesellschaft zersetzend. Das überwiegt für mich die Gegenargumente. Das Thema Verfolgung in Regimen sehe ich, aber da gibt es andere Möglichkeiten, beispielsweise für Whistleblower, unerkannt Themen zu setzen. Und dass die amerikanischen Techunternehmen Daten bekommen: Nicht nur die jüngere Generation, sondern viele stellen doch inzwischen ohnehin ihre Privatsphäre, etwa bei Instagram, vollständig ins Netz und verzichten dadurch auf den Schutz ihrer Daten. Wir haben übrigens viele Fälle, wo es zu tragischen Schicksalsschlägen kommt und die Medien dann einfach auf die Social-Media-Daten zugreifen, um Informationen zu bekommen. Früher mussten die in die Schulen gehen und die Fotos aus den Jahrgangsbüchern reißen, um eine Titelgeschichte mit Bild zu machen.
Jetzt hat sich die Europäische Union auf den Digital Services Act als Regelungswerk für das Internet geeinigt. Bei den Beratungen ist auch mal über eine Klarnamenpflicht diskutiert worden, die aber jetzt doch nicht kommt. Ist da aus Ihrer Sicht eine große Chance vertan worden?
Ja, wobei die Beweggründe dafür unklar sind. Es gibt natürlich große Initiativen von Netzaktivisten und Bloggern, die sich immer wieder dagegen aussprechen. Vielleicht will man sich aber auch nicht der Kritik im Netz aussetzen, wenn man so etwas verabschiedet. Es ist aber nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber den technischen Entwicklungen hinterherhinkt. Das Problem haben wir seit 100 Jahren. Die Dinge bleiben schwierig.
An den DSA muss sich künftig womöglich auch Elon Musk halten, der jüngst angekündigt hatte, Twitter kaufen zu wollen. Viele fragten sich, wie es mit der Plattform weitergeht. Was denken Sie? Inzwischen liegt der Deal ja erst mal auf Eis …
Wir twittern als Kanzlei ab und an und nicht so aktiv wie andere Kollegen, aber ich selbst stehe Twitter etwas kritisch gegenüber, weil ich finde, dass es ein Empörungsforum ist, wo sehr schnell überreagiert wird, oft auch
unsachlich. Es gibt andere Diskussionsmöglichkeiten. Musk hat mit seinen Ankündigungen wieder erhebliche Unruhe in den Markt gebracht. Etwa mit seinem Rückzug oder seiner Ankündigung, Trump wieder twittern zu lassen. Man muss das beobachten, denn Twitter hat auch ein bestimmtes Monopol. Ich fand auch bereits die Alleinmacht von Mark Zuckerberg bei Facebook immer schwierig.
Kann der DSA zumindest in Europa ein Gegengewicht sein?
Dort sind zumindest bestimmte Mindestanforderungen für die Plattformbetreiber festgeschrieben. Die US-Konzerne müssen auch lernen, dass wir in Kontinentaleuropa eine andere Rechtsauffassung bei der Meinungsfreiheit haben. In den angloamerikanischen Ländern steht diese über allem, in den USA darf man ohne Sanktionen etwa den Holocaust leugnen, was in Deutschland aus guten Gründen verboten ist. Bei uns steht das Individuum gleichberechtigt neben der Medien- und Pressefreiheit. Und wenn die US-Konzerne bei uns Geld verdienen wollen, müssen sie sich an das hier geltende Recht halten.
Der Medienkonzern Axel Springer hatte behauptet, Sie hätten ein schriftliches Protokoll der Aussage Ihrer Mandantin vor dem Compliance-Ausschuss gegen Julian Reichelt an die “New York Times” weitergegeben, und drohte rechtliche Schritte an. Ist das Thema inzwischen befriedet?
Das war absurd und lächerlich von Springer, uns als letzten Rettungsanker vor der Veröffentlichung in der “New York Times” – von der ich überhaupt nichts wusste – zu unterstellen, wir hätten irgendwelche Aussagen durchgestochen. Mich hat vielmehr gewundert, wieso Springer wusste, dass diese Aussage in der “New York Times” von meiner Klientin stammen musste. Wir hatten den Compliance-Anwälten von Springer ausdrücklich untersagt, diese Aussage Springer zur Kenntnis zu geben. Ich habe Springer aufgefordert, von dieser Behauptung Abstand zu nehmen, der Konzern hat dann auch keine rechtlichen Schritte gegen mich und meine Mandantin eingeleitet. Es war der hilflose, medial und taktisch dämlichste Versuch, in diesem Skandal zu agieren. Es fügte sich ein in die gesamte Behandlung dieses Falls durch Springer, die ich nur noch als unprofessionell bezeichnen kann.
Sie haben an der ARD-Serie “Legal Affairs” als Fachberater und Executive Producer mitgearbeitet. Dort wird der Eindruck vermittelt, dass solche Vorgehensweisen, die Sie für den Fall Reichelt abgestritten haben, durchaus üblich sind.
Es kommt sicherlich vor, dass Anwälte Sachen an Medien durchstechen. Wir beraten im Interesse des Mandanten ganzheitlich. Natürlich ist es manchmal sinnvoll, ein Medium beispielsweise exklusiv über einen gerichtlichen Erfolg zu informieren, damit darüber auch berichtet wird und so die Reputation eines Mandanten wiederhergestellt werden kann. Was Springer jedoch behauptet hat, war schlicht falsch. Ich glaube, Springer hat inzwischen eingesehen, dass das eine ziemlich dämliche Aktion war. Ausgerechnet mich mit einem presserechtlichen Informationsschreiben unter Druck zu setzen, das ist schon sehr lustig.
Entbehrt es nicht auch einer gewissen Ironie, dass Reichelt auch selber gegen den “Spiegel” vorgegangen ist – mit der Begründung, ihm wäre nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden?
Julian Reichelt ist einer der größten Verletzer von Persönlichkeitsrechten der vergangenen Jahre. Dass er plötzlich massiv seinen Persönlichkeitsschutz einfordert, entbehrt wirklich nicht einer gewissen Ironie. Andererseits ist Reichelt auch Grundrechtsträger und kann das für sich in Anspruch nehmen. Dass er sich allerdings noch mit Katharina Blum von Heinrich Böll verglichen hat, das schlug dann doch dem Fass den Boden aus. Zu Julian Reichelt muss man nicht mehr viel sagen, wenn man sich seine aktuellen Posts in sozialen Netzwerken anguckt. Das will ich auch nicht weiter vertiefen. Es ist nicht selten, dass die Herren Verleger und Chefredakteure selber sehr empfindlich werden, wenn sie Gegenstand von öffentlicher Kritik sind. Dann positionieren sie sehr gerne die Medienanwälte, um gegen unliebsame Berichte vorzugehen. Das ist eine unfassbare Bigotterie, die nicht nur Springer, sondern auch andere betrifft.
Die Protagonistin von “Legal Affairs”, Leo Roth, übernimmt regelmäßig Pro-bono-Mandate, wenn für sie genug Publicity dabei herausspringt. Wie sieht es bei Ihnen aus?
Wir übernehmen immer wieder Pro-bono-Mandate, aber nicht, um unsere Publicity zu maximieren. Ich kann mich ehrlich gesagt über fehlende Publicity nicht beschweren und suche sie auch nicht ohne Not. Ich übernehme Mandate, wenn ich der Auffassung bin, dass ich den Menschen helfen kann. Der klassische Pro-bono-Fall ist ein tragischer Schicksalsschlag einer völlig normalen Familie, die von der Boulevardpresse bedrängt wird. Diese Menschen haben meist nicht die Mittel, Topanwälte zu bezahlen. Ich habe nicht Jura studiert, um nur für die Schönen und Reichen da zu sein. Als junger Schüler haben mich Bölls Katharina Blum und auch die Erfahrungen meiner eigenen Familie geprägt. Mein Vater war Polizeipräsident in Berlin, dadurch waren wir auch als Familie relativ häufig medial betroffen. Deshalb habe ich diesen Beruf ergriffen. Naturgemäß brauchen gerade diejenigen Menschen, die überhaupt keine Medienerfahrung haben, unbedingt professionelle Beratung, wenn sie in so einen Tsunami geraten. Und das mache ich für diese Menschen genauso wie für bundesweit bekannte Fernsehmoderatoren.
Mit “Legal Affairs” hat das Zivilrecht den Sprung in die deutsche Fiktion geschafft. In den USA kommt es viel häufiger vor, dass Zivilprozesse spannend aufbereitet werden. Ist das Zivilrecht als Stoffgeber in der deutschen Fiktion unterentwickelt?
Klar, denken Sie an “Erin Brockovich” oder andere Formate. Ich habe mich gefragt, warum es eigentlich keine knackige, netflixige Anwaltsserie in Deutschland gibt. Die These der Programmmacher war, dass das deutsche Recht abseits vom Strafprozess relativ langweilig zu inszenieren ist. Ich habe entgegnet: Da kennt ihr aber meinen Job nicht! Ich bin im Backstagebereich der Republik unterwegs und komme näher dran als die Journalisten, weil ich die Wahrheit kenne. Natürlich ist das Stoff für eine Serie, “Legal Affairs” hat das bewiesen. Die Taktung von Leo Roth entspricht schlicht der Realität. Manche ihrer Praktiken sind natürlich dramatisiert und überzeichnet. Ich bedrohe nicht irgendwelche Gegner beim Joggen damit, dass ich sie fertigmache, wie es Leo Roth mit der Geliebten eines Politikers tut. Aber vieles entspricht unserer Arbeit.
Uns ist aufgefallen, dass das Bundesverfassungsgericht gleich zwei Landgerichte gerüffelt hat wegen eines wiederholten Verstoßes gegen prozessuale Waffengleichheit. Warum machen Gerichte das, obwohl es klare Vorgaben aus Karlsruhe gibt?
Ich halte diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für eklatant falsch. Die Zivilprozessordnung hat die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes geschaffen, damit ich als Grundrechtsträger sehr zeitnah bei Gericht Rechtsschutz bekomme, wenn beispielsweise eine Schlagzeile eklatant mein Persönlichkeitsrecht verletzt. Wenn wir früher für einen Mandanten, der auf der Titelseite der “Bild”-Zeitung mit einem unbegründeten Vorwurf war oder über dessen Erkrankung berichtet wurde, ein gerichtliches Verbot beantragt haben, bekamen wir das innerhalb von einem Tag. Wir konnten dann die anderen Medien informieren, dass das rechtswidrig ist. Jetzt ist Hopfen und Malz verloren: Die Schlagzeile ist da, wir kriegen nach sechs Wochen ein Verbot und in der Zwischenzeit haben schon alle anderen Medien die Geschichte übernommen. Die Folgen dieser Rechtsprechung sind fatal, weil das Individuum faktisch keinen Rechtsschutz mehr bekommt.
Warum machte das Bundesverfassungsgericht dann überhaupt diese Vorgabe?
Weil insbesondere die Anwälte des “Spiegels” immer wieder gebetsmühlenartig gefordert haben, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung immer auch zunächst der Gegenseite zur Stellungnahme geschickt werden soll. Das hat das Bundesverfassungsgericht dann genauso gesehen. Es hat aus dem einstweiligen Rechtsschutz ein kleines Hauptsacheverfahren gemacht, sodass der einstweilige Rechtsschutz ad absurdum geführt ist. Dabei ist die Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren aus anderen Gründen bereits gegeben: Wenn eine einstweilige Verfügung zugestellt ist, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Er bekommt dann innerhalb von einer Woche eine mündliche Verhandlung und kann dort seine Argumente darlegen. Außerdem gab es auch schon immer die Möglichkeit der Schutzschrift, also des vorbeugenden Verteidigungsschriftsatzes gegen erwartete Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz. Diese kann bei Gericht hinterlegt werden, um so Waffengleichheit herzustellen. Jetzt ist es für die Verlage bequemer: Sie müssen nicht mehr hektisch eine Schutzschrift erstellen, sondern haben viele Tage und Wochen Zeit zu reagieren.
In den konkreten Fällen, die wir eben ansprachen, war die Situation etwas anders. Da hatten es die Anwälte mit der Durchsetzung der einstweiligen Verfügung offenbar nicht so eilig. Es ging zum Teil monatelang hin und her zwischen ihnen und dem Gericht. Dieses hat dann immer wieder Formulierungshinweise gegeben, bis die Anwälte des Antragstellers dann so formulieren konnten, dass sie die Verfügung durchbekamen. Die Gegenseite wusste gar nichts davon – das erscheint auch etwas schwierig …
Da haben Sie recht, das betraf Gegendarstellungsverfahren, eines davon war sogar von mir. Wenn das Gericht einseitig Formulierungshilfen gibt, könnte es in der Tat sinnvoll sein, dass die Gegenseite angehört werden muss. Aber das Problem dieser Waffengleichheitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft nunmehr alle einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Verlage haben hier einen Pyrrhussieg für die Pressefreiheit erreicht. Das muss wieder auf ein normales Maß zurückkommen, ansonsten ist unsere Arbeit massiv und auch verfassungswidrig erschwert.
Was würden Sie vorschlagen? Eine gesetzgeberische Präzisierung?
Ja. Das muss über die Zivilprozessordnung geregelt werden und nicht über irgendwelche allgemeingültigen Verfahrensvorschläge des Verfassungsgerichts, die im Übrigen von allen Gerichten unterschiedlich umgesetzt werden. Es muss vom Gesetzgeber klar geregelt werden, wann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss und wann nicht.
Sie haben vorhin schon kurz das Thema presserechtliche Informationsschreiben angesprochen. Der Bundesgerichtshof entschied 2019, dass diese unzulässig sind, wenn sie keine konkreten Informationen zu möglichen Persönlichkeitsverletzungen durch geplante Presseberichte enthalten. Im konkreten Fall hatte sich die “Frankfurter Allgemeine Zeitung” gegen entsprechende Faxwarnschreiben Ihrer Kanzlei gewehrt. Wie stellen Sie inzwischen sicher, dass keine Chilling-Effekte entstehen?
Ich habe noch nie geglaubt, dass es bei Burda oder Springer irgendwelche Chilling-Effekte auslöst, wenn ich denen schreibe. Das gilt vielleicht für kleinere Regionalzeitungen, die Angst haben, einen hohen Schadenersatz zahlen zu müssen. Der BGH hat in seiner Entscheidung ganz klar gesagt, dass das presserechtliche Informationsschreiben eigentlich sogar wünschenswert ist, weil es auf mögliche Persönlichkeitsverletzungen hinweist. Es ist also keinesfalls verboten. Aus meiner Sicht ist es ein Service an die Verlage, damit die keine Verletzungen begehen. Aber wir pflegen die BGH-Vorgaben natürlich in unsere Arbeit ein und weisen noch konkreter auf mögliche Verletzungen hin.
Ehrlich gesagt nutzen wir das Institut aber auch nicht mehr so oft. Oftmals ist es sinnvoller, abzuwarten, ob eine Geschichte weitergedreht wird in anderen Medien und dann erst presserechtliche Informationsschreiben zu verschicken.
Die Autorinnen: Ellen Nebel arbeitet seit 2009 als Redakteurin der Nachrichten-Agentur epd.
Michael Ridder ist seit 2006 Redakteur der Nachrichten-Argentur epd.