ARD und ZDF, Bastion der Pressefreiheit. Wirklich? – Dieter Dörr über die Unterschiede von Presse- und Rundfunkfreiheit.
16. Juli 2022
Unterschiede nicht nur im Detail: Zum 30-jährigen Bestehen des Mitteldeutschen Rundfunks hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier den MDR als “Bastion der Pressefreiheit” bezeichnet. Gut gemeint, aber nicht differenziert, schreibt Medien-Jurist Dieter Dörr bei epd Medien. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelte nämlich nicht die Pressefreiheit, sondern die – ebenfalls im Grundgesetz garantierte – Rundfunkfreiheit. Die Sender genießen eine Bestands- und Entwicklungsgarantie sowie den Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung. Druckwerke dürfen sie aber nur programmbegleitend anbieten. turi2 veröffentlicht Dörrs Beitrag in der wöchentlichen Reihe Das Beste von epd Medien bei turi2.
Es ist auffallend, dass selbst in Nachrichtensendungen von ARD und ZDF immer häufiger von Eingriffen in die Pressefreiheit die Rede ist, wenn es um Beschränkungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder seiner Journalistinnen und Journalisten geht, und die Rundfunkfreiheit, wenn überhaupt, nur noch am Rande Erwähnung findet. Nun hat selbst Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier in seiner Rede zum 30-jährigen Bestehen des MDR am 29. Juni in Leipzig – die viele begrüßenswerte und zum Nachdenken anregende Überlegungen enthält – diese Wortwahl übernommen und den MDR gar als “Bastion der Pressefreiheit” bezeichnet.
Man mag Kritik an dieser Bezeichnung zunächst als reine Wortklauberei abtun wollen, doch bereits ein Blick in das Grundgesetz lässt daran zweifeln, denn in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 ist neben der Pressefreiheit ausdrücklich die “Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk” gewährleistet. Die Rundfunkfreiheit stellt weder einen Unterfall der Pressefreiheit dar noch ist sie mit dieser deckungsgleich. Dies hat das Bundesverfassungsgericht als authentischer Interpret des Grundgesetzes bereits im ersten Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, der “Magna Charta des Rundfunkrechts”, deutlich gemacht und hervorgehoben, dass die Rundfunkfreiheit einerseits gleichberechtigt neben der Pressefreiheit steht, weil der Rundfunk ein der Presse an Bedeutung entsprechendes Massenkommunikationsmittel darstellt, aber andererseits gegenüber der Pressefreiheit eine Reihe von Besonderheiten aufweist.
Diese Besonderheiten hat das Bundesverfassungsgericht in zwölf weiteren grundlegenden Entscheidungen zur Rundfunkfreiheit bis in die jüngste Vergangenheit herausgearbeitet. Um nur einige Stichworte zu nennen, sei auf die aus der Rundfunkfreiheit folgende Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seinen daraus abzuleitenden Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung – mit Auswirkungen auf das bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zu beachtende dreistufige Verfahren – sowie den Grundsatz der Staatsferne und seine Konsequenzen für die Zusammensetzung der Gremien verwiesen.
Aber steht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht neben der Rundfunkfreiheit, die in der Rede des Bundespräsidenten ebenfalls erwähnt wird, auch die Pressefreiheit zu, mit der Folge, dass die Bezeichnung des MDR als “Bastion der Pressefreiheit” doch ihre Berechtigung hat? Die Antwort darauf ist eindeutig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, also auch der MDR, sind gerade keine Träger der Pressefreiheit, sondern können sich, selbst wenn es um das Anbieten von Druckwerken geht, ausschließlich auf die Rundfunkfreiheit berufen.
Deshalb dürfen sie, wie die Karlsruher Richter in der sechsten Rundfunkentscheidung vom 5. Februar 1991 betonen, lediglich Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen und damit weder vorrangig noch gar allein Finanzierungszwecke verfolgen, weil nur dies als Randbetätigung von der Rundfunkfreiheit gedeckt ist. Wären die Rundfunkanstalten Träger der Pressefreiheit, wären sie berechtigt, auch Tageszeitungen, Zeitschriften und sonstige Druck-Erzeugnisse anzubieten, was sicherlich nicht den Beifall der privaten Zeitungs- und Zeitschriftenverlage finden würde.
Nach alledem muss zwischen der Rundfunkfreiheit und der Pressefreiheit sorgfältig differenziert werden. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf die Rundfunk-, aber nicht auf die Pressefreiheit berufen. Weder der MDR noch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter können daher als “Bastion der Pressefreiheit”, aber sehr wohl als “Garant der Rundfunkfreiheit” bezeichnet werden. Gut gemeint ist eben manchmal alles andere als gut.