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Regulieren mit Augenmaß – BLM-Präsident Thorsten Schmiege über Verstöße und Sanktionen in der Medienbranche.

12. Mai 2023

BLM is watching you: Das Tempo der Entwicklungen in der Medien­branche lässt das Bewusstsein für die Notwendigkeit von Regulierung wachsen, sagt Thorsten Schmiege, Präsident der Bayerischen Landes­zentrale für neue Medien. Dennoch wolle er nicht “rein vorsorglich Bürokratie” aufbauen. Im Interview mit turi2-Redakteur Björn Czieslik erzählt Schmiege, mit welchen Verstößen sich die Landes­medien­anstalten am häufigsten befassen müssen und welche Unterschiede es dabei zwischen Online-Plattformen, Streaming­diensten und linearen Rundfunkprogrammen gibt. Zudem erklärt er, warum die Landeszentrale bei Werbe­verstößen auf Social Media eher auf Prävention als auf Sanktionen setzt. Beim #MTM SPECIAL Future Video am 16. Mai diskutiert Schmiege zum Thema “Der Bewegtbild-Kosmos im Jahr 2030”.
 

 
Von Björn Czieslik
 
Früher war es so und teilweise ist es heute immer noch: Wenn im Internet etwas Neues entsteht, ist erst einmal ein bisschen Wildwest-Stimmung, weil es noch keine Regeln gibt. Ist die Medienpolitik und -regulierung der Entwicklung nicht immer ein Stück weit hinterher?
 
Thorsten Schmiege: Es liegt in der Natur der Sache, dass die Medienregulierung immer ein Stück weit “reaktiv” funktioniert. Aber: Entwicklungen müssen ja erst einmal erkannt und eingeschätzt werden. So werden Gesetzgebungsprozesse nie in der Lage sein, jede technische Entwicklung unmittelbar abzubilden. Das ist vollkommen legitim und auch gut so. Als Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) ist es nicht mein Ziel, aus Prinzip und rein vorsorglich Bürokratie aufzubauen. Wir wollen vielmehr mit Augenmaß so regulieren, dass wir die Chancen von Innovationen wahrnehmen können und deren Risiken minimieren.

Das Tempo der Entwicklungen in der Medienbranche lässt aber aktuell schon das Bewusstsein für die Notwendigkeit von Regulierung wachsen. Aktuell wird das am Thema Künstliche Intelligenz sehr deutlich.

Sind die Landesmedienanstalten wie die BLM selbst initiativ unterwegs, beobachten Trends und entscheiden dann: Da müssen wir jetzt eingreifen? Oder wie läuft das?
 
Selbstverständlich wird die BLM – wie auch die anderen Landesmedienanstalten – im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags selbst aktiv. Die jährliche Untersuchung der Medienanstalten in den Video Trends oder Audio Trends gehören zu den Gemeinschafts­studien, die von den Medienanstalten, aber auch von den Markt­teilnehmern eingehend ausgewertet werden.

Wir beobachten kontinuierlich Trends und stehen in Austausch mit den Anbietern, mit der Wissenschaft, mit Organisationen und Behörden. Wenn wir Handlungs­bedarf sehen, werden wir selbst­verständlich tätig, reagieren aber natürlich auch auf Hinweise Dritter. Es gehört zum Selbst­verständnis der BLM, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und in der öffentlichen Debatte zu begleiten – wie jüngst zum Beispiel mit dem Rechts­symposium Künstliche Intelligenz: Herausforderungen für das Medienrecht oder demnächst im Rahmen des Medientage-Specials Future Video.

Wie reagieren eigentlich große US-Streamingdienste wie Netflix, Amazon, Disney+ etc., wenn die deutsche Medienregulierung sich meldet? Gibt es dafür inzwischen ein Bewusstsein?
 
Deutschland und Europa sind ein wichtiger Markt für die von Ihnen genannten Anbieter. Wir sollten uns deshalb nicht kleiner machen als wir sind: Das Bewusstsein für die deutsche Medienregulierung ist inzwischen vorhanden und wird zudem immer größer. Wir können durchaus auf Augenhöhe agieren. Das liegt nicht zuletzt auch an der erfolgreichen Arbeit der Landesmedienanstalten.

Wonach entscheidet sich, ob ein Streamingdienst unter die deutsche Medienregulierung fällt?
 
Für Streamingdienste gilt in der Regel das Sitzlandprinzip. Für die Anwendbarkeit der deutschen Vorgaben muss ein Anbieter also seinen Sitz in Deutschland haben. Anders ist es bei Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären. Entscheidend ist hier, dass sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Es gilt also das sogenannte Marktortprinzip.

Müssen Streamingdienste eigentlich eine Lizenz beantragen wie ein TV-Sender?
 
Der Medienstaatsvertrag legt fest: Streaming-Anbieter sind zulassungspflichtig, wenn sie linearen Rundfunk verbreiten und durchschnittlich mehr als 20.000 Nutzende erreichen. Genau genommen sind sie damit nicht zulassungspflichtig “wie” ein TV-Sender, sondern “weil” sie tatsächlich ein TV-Sender sind. Das trifft auf einige Anbieter zu – gerade auf solche, die Live-Sport im Angebot haben. Für andere Anbieter, die lediglich reine Abrufdienste bereitstellen, gilt das nicht.

Gelten für Streamingdienste die gleichen Regeln wie für TV-Sender? Welche Unterschiede gibt es?
 
Hier müssen wir ins juristische Detail gehen – denn was wie geregelt ist, hängt maßgeblich von den Regelungstatbeständen ab.

Bei der Zulassung von Programmen gelten – wie gerade schon dargestellt – dieselben Regeln für alle: Wer linearen Rundfunk anbietet, muss sein Programm grundsätzlich zulassen. Reine Abrufdienste sind per Definition kein Rundfunk und müssen daher auch nicht zugelassen werden.

Inhaltlich gelten überwiegend die gleichen Vorgaben für Streamingdienste und Rundfunkprogramme. Es gibt jedoch auch Regelungen, die nur für je eine der beiden Verbreitungsarten gelten. So ist der Rundfunk immer noch, aufgrund seiner besonderen, ihm vom Bundesverfassungsgericht zugesprochenen Wirkmacht, etwas strenger reguliert. Ob das noch zeitgemäß ist, darüber lässt sich streiten… Im Bereich der Werbung dagegen gelten im Wesentlichen dieselben Regeln.

Wonach entscheidet sich, welche Landesmedienanstalt für einen Streamingdienst zuständig ist? Die, die einen Verstoß als erste entdeckt?
 
Hat der Streamingdienst ein Rundfunkprogramm zugelassen, ist zunächst die Landesmedienanstalt zuständig, die das Programm zugelassen hat.

Bei zulassungsfreien Rundfunkangeboten – also bei Programmen mit nur geringer Bedeutung für die Meinungsbildung und regelmäßig weniger als 20.000 Nutzenden – ist maßgeblich, in welchem Land das Angebot seinen Sitz hat: Sitzt das Angebot in mehreren Ländern oder im Ausland, ist es tatsächlich die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. In anderen Fällen kann sich die Zuständigkeit daraus ergeben, in welchem Bundesland ein zu benennender Zustellungsbevollmächtigter sitzt.

Fällt durch TV- oder durch Streaming-Anbieter mehr Arbeit an?
 
Das lässt sich kaum pauschal beantworten. Klar ist: Mit jedem zusätzlichen Anbieter, für den die BLM zuständig sind, fällt auch zusätzliche Arbeit an. Dabei können sich die einzelnen Fälle aber sehr in ihrer Komplexität unterscheiden.

Fest steht aber: Mit der Aufgabe der Regulierung von Benutzeroberflächen und Medienintermediären, die der Medienstaatsvertrag den Landesmedienanstalten seit Ende 2020 zugeschrieben hat, ist das Aufgabenspektrum der BLM deutlich angewachsen.

Was sind die häufigsten Verstöße?
 
Natürlich sind wir in ständigem Austausch mit den Marktteilnehmern. Ziel ist es dabei immer, für die Rechtsvorschriften zu sensibilisieren, um Verstöße von vorneherein möglichst zu vermeiden. Öffentlich wahrgenommen werden aber – wie auch im Straßenverkehr – die Regelverstöße und nicht das regelkonforme Verhalten.

Wenig überraschend sind die häufigsten Verstöße im Jugendschutz vor allem im Bereich unzulässiger Inhalte – sowohl gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag als auch gemäß Strafgesetzbuch – bei Internet- und Plattform-Anbietern festzustellen. Schwerpunkte sind hier Pornografie sowie Inhalte im Kontext von Rechtsextremismus und Antisemitismus.

Jugendschutz-Verstöße bei Streaming-Anbietern kommen dagegen viel seltener vor. Sie bewegen sich üblicherweise nicht im Bereich der Unzulässigkeit, sondern im Bereich der Entwicklungsbeeinträchtigung: Hier geht es um die Frage, ab welchem Alter Inhalte zugänglich gemacht werden dürfen, z.B. ab 16 oder ab 18? Derartige Problemfälle lösen wir in der Regel schnell und konstruktiv im Dialog mit den Jugendschutzbeauftragten der Streaming-Dienste.

Im Bereich der Werbeaufsicht geht es zum allergrößten Teil der Fälle um Transparenz: Wird ein Inhalt aus einer kommerziellen Motivation heraus veröffentlicht, so muss das für das Publikum klar erkennbar sein. So ist bei Rundfunkangeboten Schleichwerbung ein großes Thema, in Social-Media-Angeboten geht es in den allermeisten Fällen um fehlende Werbekennzeichnungen. Besonderes Augenmerk liegt auch auf dem sensiblen Thema politische Werbung, die im Rundfunk nicht zulässig ist.

Welche Sanktionsmöglichkeiten haben die Landesmedienanstalten? Beurteilen Sie diese als wirksam?
 
Mögliche Aufsichtsmaßnahmen der BLM sind zum Beispiel Beanstandungen, Untersagungen und die Verhängung von Bußgeldern – bis zu einer Höhe von 500.000 Euro. Wir haben also ein großes Instrumentarium hoheitlicher Maßnahmen, mit denen wir Verstößen ermessens- und sachgerecht begegnen können. Zudem suchen wir natürlich das Gespräch mit den Anbietern. In der Summe gibt uns das viele Möglichkeiten, adäquat zu reagieren.

Im Bereich der Werbung bei Onlinemedien beispielsweise setzt die Landeszentrale gerade bei Werbung auf Social-Media-Plattformen zunächst weniger auf Sanktion als auf Prävention. Das hat sich bewährt. Im Regelfall reagieren beispielsweise Influencerinnen und Influencer auf Email-Anschreiben der BLM sehr schnell und passen ihr Angebot rechtskonform an. So können klassische Aufsichtsverfahren oft vermieden werden. Teil der präventiven Aufsicht ist auch unsere neue Broschüre So geht Transparenz! Werbung in TV, Radio und Internet. Sie gibt sowohl einen allgemeinverständlichen Überblick über die rechtlichen Bestimmungen als auch über die Arbeitsweise der BLM-Werbeaufsicht.

Neben Inhalte-Anbietern gibt es auch mehr und mehr Plattformbetreiber, die mehrere Streamingdienste auf einer Plattform bündeln, teils auch eigene. Welche Regeln gelten für die?
 
Für Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre gelten vor allem Diskriminierungsverbote – Stichwort: Gleichbehandlung – und Transparenzgebote. Für Benutzeroberflächen gelten überdies klare Auffindbarkeitsvorgaben. So sind sie zum Beispiel dazu verpflichtet, sogenannte Public-Value-Angebote leicht auffindbar zu machen.

Wohin geht der Trend: Haben Sie in 10 Jahren mehr oder weniger zu tun als heute?
 
In die Glaskugel zu blicken, ist immer schwierig: Wer weiß schon heute, wie die Welt in zehn Jahren aussehen und welche Herausforderungen sie für uns bereithalten wird? Ich weiß nur eins: Sie wird sicherlich anders aussehen. Wenn wir aber auf die bisherigen Entwicklungen schauen, vermute ich: Wir werden die gleichen Fragen unter noch komplexeren Bedingungen beantworten müssen. Insofern wird der Aufwand wahrscheinlich nicht geringer und wir müssen noch schneller und flexibler reagieren als in der Vergangenheit. Und das trotz fortentwickelter Instrumente, etwa einem KI-Tool, das wir seit Jahresbeginn in der Jugendschutz-Aufsicht einsetzen.

(Foto: Gabriele Hartmann)

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#MTM SPECIAL Future Video
16. Mai im House of Communication in München
Thorsten Schmiege ist Teilnehmer der Abschluss­runde zum Thema “Der Bewegtbild-Kosmos im Jahr 2030”. An der Diskussion nehmen auch Vera Cornette (pub.), Haruka Gruber (Dazn), Markus Härtenstein (Waipu.tv) und Robert Richter (Google) teil.
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Fokus Streaming: Wie sich die Branche verändert.
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