Medien müssen Namen der Sedlmayr-Mörder nicht aus Archiven löschen.

Datenschutz: Öffentliches Interesse überwiegt das Recht auf Vergessenwerden, urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, das Gericht des Europarats. Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr waren nach ihrer Freilassung vor dem Bundesgerichtshof damit gescheitert, dem "Spiegel", den "Mannheimer Morgen" und dem "Deutschlandradio" das Veröffentlichen alter Berichte mit ihren Namen zu verbieten. Sie beriefen sich auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Achtung des Privatlebens regelt. Journalisten sind dem Urteil zufolge frei in der Auswahl berichtenswerter Details, solange sie nicht gegen ethische Normen verstoßen.
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