BGH: TV-Sender müssen bei Verdachtsberichterstattung auch Abmahnkosten gegen Dritte bezahlen.

TV-Sender, die Persönlichkeitsrechte verletzen, müssen auch für Abmahnkosten gegen Dritte aufkommen, die ihre Sendungen in sozialen Netzwerken verbreiten, urteilt der BGH. Konkret hatte ein Gastronom geklagt, der in einer MDR-Sendung mit der Mafia in Verbindung gebracht wurde und vom MDR Schadensersatz für seine Anwaltskosten haben wollte.
taz.de