BGH-Urteil: Stadtportale dürfen journalistische Inhalte einbauen.


Kleine Konkurrenz: Stadt­portale dürfen einzelne journalistische Inhalte anbieten, ohne damit gegen das Wett­bewerbs­recht und die Presse­freiheit zu verstoßen, urteilt der Bundes­gerichtshof. Das Dortmunder Medien­haus Lensing, das u.a. die "Ruhr Nachrichten" herausgibt, hatte gegen die Seite dortmund.de geklagt, die aktuell beispielsweise Hitze­tipps und Nachrichten über Küken im Zoo veröffentlicht. Diese Beiträge halten Bürgerinnen nicht davon ab, sich bei der lokalen Presse zu informieren, entscheidet das Gericht.

Lensing hatte die Beschwerde bereits im Jahr 2017 eingereicht und dabei auf eine Selbstdarstellung von dortmund.de verwiesen, in der es hieß: "Die Redaktion berichtet umfassend mit journalistischem Know-how in Wort und Bild". Beim Landgericht Dortmund hatte Lensing zunächst Erfolg, später lehnte das Oberlandesgericht Hamm die Klage ab. In der Revision beim BGH geht der Verlag nun abermals leer aus. Richter Jörn Feddersen betont allerdings die Bedeutung der Pressefreiheit, der Staat dürfe der freien Presse keine Konkurrenz machen. Kommunen dürfen deshalb nur die Aktivitäten der Stadtverwaltung darstellen und erläutern. Es komme auf den "Gesamtcharakter" der Webseite an.

Der Deutsche Städtetag hält das Urteil für richtig: "Alles andere wäre aus der Zeit gefallen, würden die Menschen nicht verstehen und würde zu Informationsdefiziten führen", heißt es. Dortmund verzichtet in Reaktion auf das Verfahren seit einiger Zeit von sich aus auf allzu presseähnliche Beiträge.
spiegel.de, deutschlandfunkkultur.de, taz.de, dortmund.de