EuGH stärkt Rechte von Journalistinnen im Umgang mit Insider-Informationen.

Pro Pressefreiheit: Der Europäische Gerichtshof urteilt, dass Journalistinnen Insider-Informationen zu börsennotierten Unternehmen offenbaren dürfen, wenn es für ihre Recherche erforderlich ist. Bisher konnten Recherchen zu Insider-Informationen, also Informationen, die den Börsenwert von Unternehmen beeinflussen können, Journalistinnen in eine schwierige rechtliche Lage bringen. Denn nicht nur, wer Aktien auf Basis solcher Informationen Aktien kauft, sondern auch, wer sie weitergibt, muss mit Geld- und Freiheitsstrafen rechnen. Auch der EuGH bestätigt, dass Insider-Handel vorliegen kann, wenn Journalistinnen bei der Recherche Informationen gegenüber Dritten offenlegen. Allerdings könne das in Rahmen der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sein. Voraussetzung sei die Verhältnismäßigkeit.

Im aktuellen Fall geht es um einen Journalisten, der auf der Website der britischen Zeitung "Daily Mail" zwei Artikel veröffentlicht hat, in denen er Marktgerüchte über die Abgabe öffentlicher Kaufangebote für die Aktien zweier Unternehmen aufgreift – wodurch die Kurse dieser Aktien erheblich gestiegen sind. Davon haben einige britische Finanzanalystinnen profitiert, denen der Journalist die Informationen vor der Veröffentlichung mitgeteilt hatte und die sich daraufhin mit diesen Aktien eingedeckt hatten. Die französische Finanzmarktaufsichtsbehörde hat deswegen gegen den Journalisten eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro verhängt. Nach dem EuGH-Urteil muss nun das Berufungsgericht prüfen, ob die Informationsweitergabe in diesem Fall notwendig und verhältnismäßig war.

"Die Tragweite des Urteils des EuGH lässt sich erst beurteilen, wenn die Urteilsgründe vorliegen", sagt Roman Portack, Geschäftsführer des Deutschen Presserates. Die Klarstellung, dass die journalistische Recherche zulässig ist, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist, sei aber überfällig gewesen.
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