Apotheken dürfen ihren Kunden zu rezeptpflichtigen Medikamenten keine kleinen Geschenke mehr mitgeben, etwa Traubenzucker oder Taschentücher, urteilt der BGH. Mit diesen Zugaben unterliefen die Apotheker indirekt die Preisbindung. Kostenlose Zeitschriften wie die "Apotheken Umschau" bleiben erlaubt.
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