Verfassungsgericht: Möglichkeit zur Stellungnahme schützt nicht vor Gegendarstellung.

Gegendarstellungen sind auch möglich, wenn die Redaktion dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumt, der diese aber nicht nutzt, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Konkret ging es um einen "Spiegel"-Bericht von 2013, der Thomas Gottschalk Schleichwerbung in "Wetten, dass..?" vorwirft. Gottschalks Anwalt hatte den Vorwürfen zwar widersprochen, aber verboten, ihn daraus zu zitieren. Später setzte Gottschalk eine Gegendarstellung durch. Der Spiegel-Verlag betont den Unterschied zwischen unterlassener Stellungnahme und dem Verbot einer erfolgten Äußerung.
horizont.net